Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
(1) Ist es in einem Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet und diese Niederlassung in einem öffentlichen Register dieses Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem unbewegliches Vermögen des Schuldners belegen ist, gesetzlich vorgeschrieben, dass die Informationen nach Artikel 28 über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Grundbuch, Handelsregister oder einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen sind, stellt der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung die Eintragung im Register durch alle dazu erforderlichen Maßnahmen sicher.
(2) Der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung kann diese Eintragung in jedem anderen Mitgliedstaat beantragen, sofern das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, eine solche Eintragung zulässt.
Rechtsprechung zu Art. 29 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 29 InsVfVO in unserer Datenbank:
- LG München I, 05.03.2018 - 14 T 2769/18
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2015/848 des Europäischen ...
Querverweise
Auf Art. 29 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 30 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 29 InsVfVO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 III 1 (Insolvenzverfahren)