Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
(1) Die Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen Insolvenzregister für deren Interoperabilität mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege dieser Register. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Zuschüsse zur Unterstützung dieser Vorhaben im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.
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Rechtsprechung zu Art. 26 InsVfVO
9 Entscheidungen zu Art. 26 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19
Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion Vermögensverschiebung infolge ...
- OLG Frankfurt, 29.02.2024 - 26 Sch 12/23
Antrag auf Vollstreckbarerklärung: Ungerechtfertigte Bereicherung im Bereich von ...
- LG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 O 378/16
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19
Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels
- LG Ingolstadt, 28.04.2023 - 21 T 752/18
Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Ordre-Public-Vorbehalt, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.01.2026 - VII ZB 14/23
Entscheidung über Vollstreckungserinnerung: Reichweite der Rechtskraftwirkung?
- BGH, 28.01.2026 - VII ZB 14/23
- OLG Köln, 24.07.2019 - 13 U 261/12
Wirkungen eines britischen Insolvenzverfahrens im Inland
- OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 InsVfVO:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 1 III