Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
(1) Die Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen Insolvenzregister für deren Interoperabilität mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege dieser Register. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Zuschüsse zur Unterstützung dieser Vorhaben im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.
Rechtsprechung zu Art. 26 InsVfVO
6 Entscheidungen zu Art. 26 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19
- OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19
- LG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 O 378/16
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 24.07.2019 - 13 U 261/12
Wirkungen eines britischen Insolvenzverfahrens im Inland
- OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 InsVfVO:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 1 III