Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
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Rechtsprechung zu Art. 31 InsVfVO
3 Entscheidungen zu Art. 31 InsVfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 27.03.2025 - C-186/24
Auto1 European Cars - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19
Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner
- LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19