Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
(2) 1Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. 2Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
(3) 1Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. 2Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 32 InsO
105 Entscheidungen zu § 32 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16
Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des ...
- BFH, 26.11.2014 - VII R 32/13
Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen ...
- BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10
Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 20 W 231/10
Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bei Insolvenz nur eines ...
- OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 20 W 231/10
- OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers
- VG Darmstadt, 29.09.2000 - 3 G 1777/00
Keine Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die Beseitigung von ...
- OLG Dresden, 17.09.2002 - 3 W 1149/02
Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstück einer BGB -Gesellschaft ...
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen für Eintragung eines ...
- OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 327/16
Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung des ...
- BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ...
Querverweise
Auf § 32 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 346 (Grundbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 91 II (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 22 (Nachweis der Verwalterbestellung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c II Nr. 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38