Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
(2) 1Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. 2Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
(3) 1Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. 2Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 32 InsO
127 Entscheidungen zu § 32 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16
Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des ...
- OLG Köln, 21.10.2019 - 2 Wx 271/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 21.10.2019 - 2 Wx 271/19 Wx 275/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts
- OLG Köln, 21.10.2019 - 2 Wx 271/19 Wx 275/19
- OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen für Eintragung eines ...
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20
Löschung einer Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags durch ein Grundbuchamt; ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 4 K 1005/18
Zur Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.07.2020 - X R 13/19
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines ...
- BFH, 07.07.2020 - X R 13/19
- BGH, 09.03.2017 - IX ZR 177/15
Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch ...
Querverweise
Auf § 32 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- Insolvenzplan
- Eigenverwaltung
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 346 (Grundbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 91 II (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 22 (Nachweis der Verwalterbestellung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c II Nr. 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38