Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
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§ 33
Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

1Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. 2Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

Rechtsprechung zu § 33 InsO

6 Entscheidungen zu § 33 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 23 (Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 258 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
          § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
     
      Eigenverwaltung
        § 270f (Anordnung der Eigenverwaltung)
        § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
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