Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) 1Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. 2Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
05.04.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz | 29.03.2017 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) | 09.12.2010 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 14 InsO
498 Entscheidungen zu § 14 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.2021 - IX ZB 66/20
Kostentragungspflicht des Insolvenzgläubigers nach Erledigung des ...
- AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19
Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, ...
- BGH, 25.01.2023 - IV ZR 133/21
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt ...
- FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.09.2019 - 2 V 121/19
Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme eines ...
- FG Hamburg, 19.09.2019 - 2 V 121/19
- AG Köln, 17.07.2013 - 73 IN 272/11
Zweitantrag; Eröffnungsverfahren; Insolvenzverfahren; Fortführung nach Zahlung
Querverweise
Auf § 14 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 (Kündigung durch den Auftraggeber)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 InsO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung)