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   FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19   

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https://dejure.org/2019,28845
FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19 (https://dejure.org/2019,28845)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2019 - 2 V 121/19 (https://dejure.org/2019,28845)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 2 V 121/19 (https://dejure.org/2019,28845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 1 S 2 InsO, § 114 Abs 1 S 2 FGO, § 102 FGO
    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

  • IWW

    Insolvenz

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Aufrechterhalten eines Insolvenzantrags trotz vollständiger Erfüllung der Steuerforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Aufrechterhalten eines Insolvenzantrags trotz vollständiger Erfüllung der Steuerforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    FGO, AO, InsO: Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Erfüllung der Steuerforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1976
  • NZI 2019, 848
  • WM 2019, 2124
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss der Gläubiger im Falle der Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft machen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013, IX ZB 256/11, DB 2013, 1297; vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Allerdings setzt die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit auch nach der Auffassung des BGH nicht stets voraus, dass der Gläubiger neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Für die Beurteilung, ob nach dem Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, können vielmehr u.a. die näheren Umstände des jetzt gestellten oder eines vorangegangenen Insolvenzantrags von Bedeutung sein, ferner die Art und der Umfang der Forderung des Gläubigers, die Dauer des Zahlungsrückstands und die Umstände des Forderungsausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10

    Finanzgerichtsordnung: Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Die Doppelbefassung verschiedener Gerichte mit denselben Fragen sei für die Justizgewährung insgesamt schädlich; Rechtsschutz gegen Anträge des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei daher vor den Zivilgerichten geltend zu machen (Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10).

    Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10, EFG 2011, 475) ist obsolet, sie wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 (VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017) aufgehoben.

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Das Fortführungsinteresse soll zwar vornehmlich bei Finanzbehörden anzuerkennen sein, weil diese als öffentliche Gläubiger das Entstehen weitere Forderungen gegen den Schuldner nicht einseitig verhindern könnten (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, IX ZB 18/12, ZIP 2012, 1674).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss der Gläubiger im Falle der Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft machen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013, IX ZB 256/11, DB 2013, 1297; vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).
  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011, VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2018, 13 V 2883/18 AE, EFG 2019, 461; Brandis, EFG 2005, 374).
  • FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11

    Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    aa) Der Anordnungsgrund folgt bereits aus der Natur der Sache, denn wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, bedarf die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011, 2 V 8/11, EFG 2011, 1400).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Damit würde dem Antragsteller kein ausreichender Rechtschutz gewährt, denn auf das Insolvenzverfahren als einem Eilverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (vgl. Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 14, Rn. 45, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. März 2007, IX ZB 141/06, ZInsO 2007, 604).
  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10, EFG 2011, 475) ist obsolet, sie wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 (VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017) aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 11.09.2018 - 13 V 2883/18
    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19
    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011, VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2018, 13 V 2883/18 AE, EFG 2019, 461; Brandis, EFG 2005, 374).
  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).
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