Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
1Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 2Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Rechtsprechung zu § 102 FGO
3.117 Entscheidungen zu § 102 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 05.04.2022 - VIII B 42/21
Mitwirkungspflichten eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen im Rahmen ...
- BFH, 20.09.2016 - X R 36/15
Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden
Zum selben Verfahren:
- FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14
Anfechtung eines Leistungsgebots - Haftungsbescheid - Gerichtliche Nachprüfung ...
- FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14
- FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
Berücksichtigung der Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung ...
- FG Düsseldorf, 06.03.2015 - 12 K 2776/12
Erhebung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a Abgabenordnung ...
- BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14
Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach ...
- BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17
Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - I R 13/17 (anhängig)
Haftung, Ermessen, Begründung, Umfang, Organgesellschaft
- FG Düsseldorf, 12.12.2016 - 6 K 4464/12
Aufhebung eines Haftungsbescheids; Geltung der gesetzlichen Anforderungen an die ...
- BFH - I R 13/17 (anhängig)
- FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2022 - 1 K 1022/20