Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. 3In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 96 FGO
8.122 Entscheidungen zu § 96 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 29.03.2022 - IX B 18/21
Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG
- BFH, 08.04.2022 - IX B 10/21
Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche ...
- BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21
Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche ...
- BFH, 25.09.2014 - III R 36/12
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über ...
- BFH, 22.03.2022 - VIII S 10/21
Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 ...
- BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
- BFH, 31.01.2014 - X E 8/13
Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten ...
- BFH, 06.02.2014 - II B 129/13
NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ...
- BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät
- BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers
Querverweise
Auf § 96 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113