Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. 3In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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Rechtsprechung zu § 96 FGO
8.745 Entscheidungen zu § 96 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 04.08.2026 - II B 87/25
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für ...
- BFH, 21.09.2026 - X S 17/26
Rechtliches Gehör - Obliegenheit eines Verfahrensbeteiligten
- BFH, 17.06.2026 - II R 1/24
Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
- BFH, 25.06.2026 - III R 35/23
Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des ...
- BFH, 11.06.2026 - VII B 69/25
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- BFH, 31.08.2026 - V B 79/25
Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
- BFH, 22.04.2026 - II R 26/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- BFH, 22.04.2026 - II R 27/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- BFH, 24.07.2026 - IX B 12/26
Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche ...
- BFH, 18.06.2026 - VII B 110/25
Auslegung des Klagebegehrens
Querverweise
Auf § 96 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113