Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. 3In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 96 FGO
8.363 Entscheidungen zu § 96 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22
Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
- BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22
Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden ...
- BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der ...
- BFH, 23.11.2023 - VI R 15/21
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- BFH, 25.09.2014 - III R 36/12
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über ...
- BFH, 31.01.2014 - X E 8/13
Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten ...
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 3 K 11195/21
Betriebsausgaben; Lebensführungskosten; Kein Betriebsausgabenabzug einer ...
- BFH, 06.09.2023 - IX B 84/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, ...
Querverweise
Auf § 96 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113