Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. 3In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 96 FGO
8.254 Entscheidungen zu § 96 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.04.2023 - X B 102/22
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - keine Hinweispflicht ...
- BFH, 21.04.2023 - III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
- BFH, 18.04.2023 - IX B 7/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, ...
- BFH, 25.09.2014 - III R 36/12
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über ...
- VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
- BFH, 06.02.2014 - II B 129/13
NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ...
- BFH, 07.03.2023 - VI B 4/22
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- BFH, 31.01.2014 - X E 8/13
Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten ...
- BFH, 13.02.2014 - V R 5/13
Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § ...
- BFH, 14.12.2022 - II R 40/20
Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand
Querverweise
Auf § 96 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113