Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 4Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(3) 1Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. 2Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) 1Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. 3Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 105 FGO
2.596 Entscheidungen zu § 105 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.06.2010 - V B 139/08
Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar ...
- BFH, 17.07.2019 - II B 35/18
Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
- BFH, 16.08.2013 - III B 28/12
Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung - ...
- BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten ...
- BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19
Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen
- BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19
Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105 ...
- BFH, 11.09.2012 - VI B 67/12
Grundsätzliche Bedeutung - Haushaltsaufnahme - Heimunterbringung - ...
- BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein ...
- BFH, 03.04.2019 - III B 80/18
Elektronische Gerichtsakte; Unterschriften der beteiligten Richter und des ...
- BFH, 08.05.2018 - XI B 5/18
Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden
§ 105 FGO in Nachschlagewerken
- § 105 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Im Namen des Volkes