Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) 1Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 3Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 109 FGO
181 Entscheidungen zu § 109 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.05.2014 - I B 118/13
Auslegung des Klageantrags
- FG München, 03.08.2021 - 12 K 178/18
Stichwörter: 1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 18.05.2021 - 12 K 178/18
Gelegenheit zur Stellungnahme, Befangenheit, Ablehnungsgesuch, ...
- FG München, 18.05.2021 - 12 K 178/18
- BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13
Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für ...
- BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags
- BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen ...
- BFH, 25.02.2010 - III S 7/10
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung ...
- BFH, 30.08.2016 - II B 100/15
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- BSG, 09.08.2022 - B 2 U 3/22 BH
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im ...
- BFH, 13.03.2006 - I B 54/05
Urteilsergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO
Querverweise
Auf § 109 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113