Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Rechtsprechung zu § 101 FGO
2.492 Entscheidungen zu § 101 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 04.08.2026 - IV B 15/26
Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.12.2025 - VII B 129/25
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - ...
- BFH, 11.12.2025 - VII B 129/25
- FG Düsseldorf, 25.08.2026 - 4 K 2638/25
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in ...
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
- FG Hamburg, 04.08.2021 - 4 K 11/20
Abgabenordnung: Erlass von Säumniszuschlägen
- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich ...
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18
Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit
- BFH, 14.10.2025 - VII R 5/23
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für eine Verpflichtungsklage bei einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 14 K 14075/25
Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer
Querverweise
Auf § 101 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)