Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Rechtsprechung zu § 104 FGO
280 Entscheidungen zu § 104 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 03.02.2016 - II B 67/15
Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters
- BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
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- BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
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- BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
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- BFH, 05.06.2014 - VII B 49/13
§ 104 Abs. 2 FGO: Abweichung des schriftlich niedergelegten vom fernmündlich ...
- BFH, 12.09.2017 - I R 97/15
Ausländisches Amtshilfeersuchen
- BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
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- BFH, 29.09.2017 - I B 61/16
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- BFH, 19.08.2009 - I R 2/09
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- BFH, 15.07.2015 - II R 31/14
Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel