Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)   
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§ 106

Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 106 FGO

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