Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 108 FGO
525 Entscheidungen zu § 108 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.02.2016 - X B 38/15
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Keine Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ...
- FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
Vorliegen der Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ...
- FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
- BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung ...
- BFH, 23.02.2016 - XI B 113/14
Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der ...
- BFH, 02.01.2019 - VIII B 131/18
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
- BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung ...
- BFH, 11.12.2008 - VIII B 14/08
Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Widersprüchliche ...
- BFH, 23.10.2013 - IX B 68/13
NZB: Grundsätzliche Bedeutung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im ...
- BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags
Querverweise
Auf § 108 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113