Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
Rechtsprechung zu § 99 FGO
298 Entscheidungen zu § 99 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.10.2022 - I R 18/20
Zulässigkeit eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 1 FGO
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 05.03.2020 - 8 K 339/15
Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach ...
- FG Hessen, 05.03.2020 - 8 K 339/15
- BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen
- FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
- BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18
Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
Investmentsteuergesetz - Steuerpflicht sog. negativ thesaurierter Erträge
- FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
- BFH, 04.09.2019 - I R 11/17
Kein Zwischenurteil bei fehlender Entscheidungserheblichkeit
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
Körperschaftsteuer/Zinsschranke 2008: Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
- BFH, 11.07.2023 - I R 21/20
"Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
Anerkennung eines Verlags als Organgesellschaft i.R.e. Klage gegen die gesonderte ...
- FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19