Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
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Rechtsprechung zu § 99 FGO
319 Entscheidungen zu § 99 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2023 - V R 30/21
Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19
Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)
- FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19
Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19
- BFH, 05.02.2026 - IV R 11/24
Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2044/18
Bilanzierung von mit Rechtsanspruch in Aussicht gestellten ...
- FG Düsseldorf, 30.06.2024 - 3 K 2044/18
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2044/18
- BFH, 11.10.2022 - I R 18/20
Zulässigkeit eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 1 FGO
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 05.03.2020 - 8 K 339/15
Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach ...
- FG Hessen, 05.11.2024 - 8 K 339/15
Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei (nicht verhältniswahrender) ...
- FG Hessen, 05.03.2020 - 8 K 339/15
- FG Baden-Württemberg, 01.03.2024 - 5 K 2301/21
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlichem Erwerb von ...