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   FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23   

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FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23 (https://dejure.org/2023,38435)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2023 - 3 K 3067/23 (https://dejure.org/2023,38435)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 3 K 3067/23 (https://dejure.org/2023,38435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus i.R. der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 77 Abs. 2 EStG beim Gegenstandswert für die Vertretung in einem erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung in Kindergeldsachen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Klageart für Beantragung eines höheren Kostenerstattungsbetrags in Kindergeldangelegenheiten nach § 77 EStG - Anwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO für den Drei-Tages-Bekanntgabe-Zeitraum des § 122 Abs. 2a AO bei elektronischer Bekanntgabe eines Verwaltungsakts - für ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Köln, 17.07.2018 - 1 K 1443/17

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Der Kläger verweist auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17.07.2018 (1 K 1443/17, juris) sowie auf den Beschluss des FG Münster vom 19.02.2015 (4 K 4115/14 Kg (PKH), juris).

    Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (nach § 40 Abs. 1, 2. Alt. Finanzgerichtsordnung -FGO-; a. A. FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2017 5 K 148/16, juris, und FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris, die insoweit ohne nähere Begründung von einer Anfechtungsklage ausgehen).

    Hiervon ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen (FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris, Rn. 19, 20; FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 4 K 4115/14 Kg PKH, juris, Rn. 14, 15).

    Auch der 1. Senat des FG Köln scheint die hiesige Auffassung zu teilen, da er zunächst die Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG prüft und dann § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG als Spezialvorschrift erst bei der Berechnung des konkret zu berücksichtigenden Betrags der zukünftigen Auswirkungen heranzieht (FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris).

  • FG Münster, 19.02.2015 - 4 K 4115/14

    Streitwert für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Einspruchsverfahren gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Der Kläger verweist auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17.07.2018 (1 K 1443/17, juris) sowie auf den Beschluss des FG Münster vom 19.02.2015 (4 K 4115/14 Kg (PKH), juris).

    Hiervon ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen (FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris, Rn. 19, 20; FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 4 K 4115/14 Kg PKH, juris, Rn. 14, 15).

    Auch das FG Münster (FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 4 K 4115/14 Kg (PKH), juris) setzt einen Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG an, ohne die Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu prüfen.

  • BFH, 06.05.2019 - III S 16/18

    Streitwertfestsetzung in Kindergeldsachen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    (1) Nach der (von der Einfügung von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG unberührten) Rechtsprechung des BFH erstreckt sich der Regelungsinhalt eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Monat der Bekanntgabe des Bescheids, oder, falls sich ein Rechtsbehelfsverfahren anschließt, bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Beschluss vom 06.05.2019 III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, II. 2. b) der Gründe m. w. N.).

    Er hat aber in einem Beschluss vom 06.05.2019 (III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, II. 1. b) der Gründe) - insoweit nicht tragend - ausgeführt: "Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf darauf gerichtete noch zu erlassende Verwaltungsakte, so sind die künftigen Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu berücksichtigen.

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben.

    Nach Auffassung des Senats trägt zunächst das in den genannten Gerichtentscheidungen und einem Teil der Literaturfundstellen erfolgte Zitat des BFH-Beschlusses vom 02.10.2014 (III S 2/14, BStBl II 2015, 37) nicht, denn diese BFH-Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG und verhält sich dem entsprechend zu der hier maßgeblichen Frage nicht.

  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben.

    Wohl auf die zitierte frühere Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) wollte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG Bezug nehmen, denn in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 17.03.2014 (BT-Drs. 18/823) heißt es insoweit (S. 26): "In Kindergeldangelegenheiten soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden.".

  • BFH, 26.03.2020 - X E 8/19

    Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. a) der Gründe m. w. N.).

    Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ("offensichtlich absehbar") ausreichend sein kann (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. c) der Gründe).

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Der Beklagte verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.08.2015 (XI S 1/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 906).

    So hat der BFH (Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15, BStBl II 2015, 906, II. 4. b) der Gründe) das Ruhen eines Einspruchsverfahrens betreffend die Folgejahre bis zum Abschluss eines Klageverfahrens betreffend die Umsatzsteuer zweier Jahre zum Anlass genommen, offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen zu bejahen.

  • FG Düsseldorf, 31.03.2006 - 18 K 1795/05

    Kindergeldabzweigung; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren - Abzweigung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Bei einer solchen handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 18 K 1795/05 Kg, juris, Rn. 10).

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann die Behörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung konkludent nach § 77 Abs. 2 EStG für notwendig erklären, indem sie im Rahmen der Kostenfestsetzung die Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig behandelt (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 18 K 1795/05 Kg, juris, Rn. 10, 11).

  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    So meint der 2. Senat des Hessischen FG (Beschluss vom 08.07.2022 2 K 1836/18, juris) - ohne eine Prüfung der offensichtlichen Absehbarkeit künftiger Auswirkungen vorzunehmen -, eine Streitwertberechnung des Kindergeldes bis zum Monat der Klageerhebung zuzüglich eines Jahresbetrages habe immer dann zu erfolgen, wenn kein auf bestimmte Monate begrenzter Klageantrag gestellt wird und sich eine solche Antragstellung auch nicht im Wege der Auslegung ergibt.
  • FG Düsseldorf, 27.07.2021 - 7 K 1179/20

    Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
    Diese Auffassung wird auch vom FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 7 K 1179/20 Kg, juris) und vom FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017 11 KO 3702/16, juris) sowie von einem Teil der Literatur (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 248. Lfg. 6/2018, Rn. 299) geteilt.
  • FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - 11 KO 3702/16

    Keine schematische Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei nur begrenzter

  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer

  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15

    Streitwert in Kindergeldverfahren

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

    Kostengesetze/Kindergeld: Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 42/05

    Agrardieselvergütung: Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft, Viehtransporter

  • BFH, 25.11.2004 - V R 4/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

  • BFH, 05.05.2014 - III B 85/13

    Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist

  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

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