Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
Rechtsprechung zu § 77 EStG
97 Entscheidungen zu § 77 EStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der ...
- BFH, 01.09.2021 - III R 18/21
Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen ...
- FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
- BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13
Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor ...
- FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13
- BFH, 13.05.2015 - III R 8/14
Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 7 K 470/12
Statthaftigkeit des Einspruchs gegen die erstmalige Ablehnung der Kostenübernahme ...
- FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 7 K 470/12
- FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.06.2015 - III R 31/14
Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen ...
- BFH, 23.06.2015 - III R 31/14
- FG Köln, 17.07.2018 - 1 K 1443/17
Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in ...
Querverweise
Auf § 77 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38