Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn
(2) 1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 |
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Rechtsprechung zu § 71 EStG
6 Entscheidungen zu § 71 EStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2025 - 10 K 10002/25
Rechtsschutz gegen vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung - Realakt - ...
- FG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - 4 K 848/21
Kindergeldanspruch von Pflegeeltern bei Haushaltsaufnahme im laufenden Monat
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 4 S 2573/19
Gewährung des kinderbezogen Teil des Familienzuschlags für ein Stiefkind als ...
- FG Münster, 15.08.2025 - 10 V 783/25
Kindergeld - Anerkennung einer Vaterschaft und dadurch bewirkte Erlangung eines ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - L 14 AS 255/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - rechtsgrundlose ...
- FG Bremen, 05.02.2026 - 2 K 102/24
Erlass einer Kindergeldrückforderung wegen Anrechnung des Kindergeldes auf ...
Querverweise
Auf § 71 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38