Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen | 03.12.2020 | |
09.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften | 02.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 67 EStG
215 Entscheidungen zu § 67 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 26.11.2009 - III R 67/07
Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 09.07.2007 - 3 K 30/07
Antragsrecht zur Festsetzung des Kindergeldes eines abzweigungsberechtigten ...
- FG Schleswig-Holstein, 09.07.2007 - 3 K 30/07
- BFH, 31.08.2021 - III R 10/20
Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht
- FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20
Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger
- FG Niedersachsen, 25.10.2018 - 10 K 141/18
§ 66 Abs. 3 EStG Regelung des Festsetzungsverfahrens
- FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von ...
- FG Nürnberg, 08.05.2019 - 3 K 193/19
Kindergeld für April 2017 bis Juli 2017
- FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 783/21
Kindergeld für Kinder einer rumänischen Saison-Arbeitnehmerin
- FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2021 - 5 K 1714/20
Kindergeldantrag mittels E-Mail
- BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Einsicht in Kindergeldakten
Querverweise
Auf § 67 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38