Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4) 1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(5) 1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(6) 1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 492/2017 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(7) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
14.12.2016 | Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes | 08.12.2016 | |
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 68 EStG
295 Entscheidungen zu § 68 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 27.02.2014 - III R 40/13
Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten
Zum selben Verfahren:
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 477/11
Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld nach § 68 Abs. 3 EStG
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 477/11
- BFH, 18.09.2019 - III R 59/18
Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
- FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 41/12
Kindergeld, Einkommensteuerrecht: Die Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG ...
- BFH, 16.01.2013 - III S 38/11
In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung ...
- FG Schleswig-Holstein, 04.07.2017 - 1 K 34/16
Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.09.2018 - III R 19/17
Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung
- BFH, 13.09.2018 - III R 19/17
- BFH, 27.05.2020 - III R 45/19
Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
Teilweiser Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung: Eigenes Verschulden ...
- FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18
Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit
Querverweise
Auf § 68 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)