Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. 3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
| 01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) | 22.12.2008 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss | 13.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 70 EStG
1.433 Entscheidungen zu § 70 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.02.2018 - III R 14/17
Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 17.10.2016 - 6 K 1307/14
Gewährung und Abzweigung von Kindergeld für einen behinderten Volljährigen mit ...
- FG Sachsen, 17.10.2016 - 6 K 1307/14
- BFH, 25.04.2024 - III R 27/22
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 110/21
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 110/21
- BFH, 22.09.2022 - III R 21/21
Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3164/20
Anforderungen an die Auszahlung des Kindergeldes als Steuervergütung
- FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3164/20
- FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20
Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.07.2022 - III R 28/21
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen ...
- BFH, 14.07.2022 - III R 28/21
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2026 - 14 K 14025/25
Keine Rückforderung von Kindergeld bei wirksamer Kindergeldfestsetzung
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2026 - 16 K 16111/23
Bestandskraft und Zweitbescheid
Querverweise
Auf § 70 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- IV. Tarif
- § 31 (Familienleistungsausgleich)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38