Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal (§§ 139a - 139d) |
(1) 1Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
1. | die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, | |
2. | ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, | |
3. | eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre, | |
4. | eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. |
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
(4) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
2Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck verarbeitet werden.
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.
(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert.
(5) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke verarbeitet werden. 2Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 3Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6) 1Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
2Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. 3Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. 4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend.
(7) 1Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 2Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 | |
10.12.2020 | Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen | 03.12.2020 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.11.2015 | Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens | 03.05.2013 | |
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften | 20.07.2007 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 139b AO
56 Entscheidungen zu § 139b AO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Was muss Gerichtsvollzieher dem Gläubiger bzgl. Konten Dritter mitteilen?
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
- FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Unternehmen muss der Zollverwaltung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 1404/17
Vorlage an den EuGH: Europarechtliche Zweifel an der Erhebung von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17
Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und ...
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 1404/17
- BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19
Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage
Zum selben Verfahren:
- FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung
- FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
§ 139b AO in Nachschlagewerken
- § 139b AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuer-Identifikationsnummer
Querverweise
Auf § 139b AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89a (Vorabverständigungsverfahren)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 802l (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)
- X. Kindergeld
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 91 (Datenerhebung und Datenabgleich)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsbestätigung)
- Zu § 34b des Gesetzes
- § 65 (Nachweis der Behinderung)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 30 (Anzeige des Erwerbs)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a (Meldepflicht)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 151b (Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 59 (Übergangsregelung)