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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
Gliederung
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§ 15
Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

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Rechtsprechung zu § 15 AktG

632 Entscheidungen zu § 15 AktG in unserer Datenbank:

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§ 15 AktG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 15 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
        Art. 246d (Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen)
    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
        § 13c (Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 305 (Befragung, Auskunftspflicht)
          § 306 (Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 81 (Vertretung, Vollmacht)
    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Identifikationsmerkmal
            § 139b (Identifikationsnummer)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        2. Steuerfreie Einnahmen
          § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
          § 8 (Einnahmen)
          § 9 (Werbungskosten)
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        3. Auskünfte und Prüfungen
          § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 13 (Geschäftsplanänderungen)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 53d (Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen)
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)
Was ist das?

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