Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) 1Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
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Rechtsprechung zu § 16 AktG
247 Entscheidungen zu § 16 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 U 44/23 Corona
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
- OLG Frankfurt, 27.05.2024 - WpÜG 1/23
Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren ...
- BGH, 22.02.2024 - IX ZR 106/21
Juristische Person: Begriff einer der juristischen Person nahestehenden Person
- KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20
Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der ...
- LG München I, 29.11.2023 - 5 HKO 5321/19
Spruchverfahren zum Squeeze-out läuft
- BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare; ...
Querverweise
Auf § 16 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 98 (Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 271 (Beteiligungen. Verbundene Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53d (Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen)