Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
(1) 1Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. 2Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.
(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.
Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 53d VAG a.F.
Entscheidung zu § 53d VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89
Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung
Querverweise
Auf § 53d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)