Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) 1Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. 2Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 3Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens. 5Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber
| 1. | Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln, | |
| 2. | Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und | |
| 3. | Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen. |
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(3) 1Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 | |
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
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Rechtsprechung zu § 81f VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 81f VAG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 159/08
Keine Versicherungsaufsicht über Unternehmen, die nur den Anschein erwecken, dass ...
- VG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 1 L 1829/08
Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster
Querverweise
Auf § 81f VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 111b (Maßnahmen der Rechtsaufsicht)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144a (Unbefugte Versicherungsvermittlung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)