Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) 1Ist ein Versicherungsunternehmen an einem anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, beteiligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, daß sich das Unternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 58, 59 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen läßt. 2Verweigert dies das Unternehmen oder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.
(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß ausübt oder auszuüben in der Lage ist.
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
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Querverweise
Auf § 82 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)