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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 58
Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags

(1) (weggefallen)

(2) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. 4In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.

(3) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 58 VAG a.F.

2 Entscheidungen zu § 58 VAG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 58 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1a. - Rechnungslegung, Prüfung
          § 60 (Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen)
          § 64 (Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 82 (Untersagung einer Beteiligung)
        § 89a (Keine aufschiebende Wirkung)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        2. - Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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