Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
(2) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. 4In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs-
und Übersendungspflicht § 55aInterne Rechnungslegung § 55bPrognoserechnungen § 55cVorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56(weggefallen) § 56aÜberschuss-
beteiligung § 56bRückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 57Umfang der Prüfung § 58Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60Prüfung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 61- § 63 (weggefallen) § 64Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
Rechtsprechung zu § 58 VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 58 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92
Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von ...
- FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05
Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden ...
Querverweise
Auf § 58 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 2. - Pensionskassen
- § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)