Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
§ 55
Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.
(2) 1Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. 2Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs-
und Übersendungspflicht § 55aInterne Rechnungslegung § 55bPrognoserechnungen § 55cVorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56(weggefallen) § 56aÜberschuss-
beteiligung § 56bRückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 57Umfang der Prüfung § 58Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60Prüfung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 61- § 63 (weggefallen) § 64Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 55 VAG a.F.
40 Entscheidungen zu § 55 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei ...
- LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 65/07
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Auskunft über die in den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 163/08
Zivilrechtliche Ansprüche eines Versicherten auf Zuteilung und Gutschrift von ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 163/08
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 68/08
Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 80/08
Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 71/08
Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 160/08
Auskunftsanspruch des Klägers über die von der Versorgungsanstalt des Bundes und ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 90/08
Anspruch auf Auskunft über in bestimmten Jahren erzielte Überschüsse für die ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 178/08
Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung von Bonuspunkten sowie auf Auskunft ...
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 179/08
Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung von Bonuspunkten sowie auf Auskunft ...
Querverweise
Auf § 55 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 106 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)