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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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§ 54d
Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

1Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. 2Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 54d VAG a.F.

2 Entscheidungen zu § 54d VAG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 54d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      VIIIa. - Sicherungsfonds
        § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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