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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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§ 53cKapitalausstattung
§ 53dEntgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-
Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
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Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 54d VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 54d VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94
Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für ...
- OVG Sachsen, 25.09.2002 - 5 B 245/02
Gesetzgebungskompetenz im Fall des Einführens einer kostenpflichtigen ...
Querverweise
Auf § 54d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)