Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
(2) 1Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in
2Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen.
(4) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
1. | (weggefallen) | |
2. | der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet; | |
3. | Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen; | |
4. | (weggefallen) |
Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.
(5) 1Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. 2Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft. 3Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. 4Bei der Berechnung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. 5Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 | |
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 54 VAG a.F.
31 Entscheidungen zu § 54 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12
Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei ...
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 177/09
Anwendbarkeit des versicherungsrechtlichen Vollstreckungsverbots auf die zwischen ...
- VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12
Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung ...
- VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005
- FG Schleswig-Holstein, 12.10.2011 - 3 K 180/09
Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung
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- BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11
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- FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
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- BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11
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- VG Berlin, 05.06.2009 - 4 K 4.09
Grenzen der Aufsicht über Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerwesen
- OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 11/05
Gesetzeswidriges Finanzierungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks, ...
Querverweise
Auf § 54 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121b (Anlagegrundsätze)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)