Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 110 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
| 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 110 VAG a.F.
5 Entscheidungen zu § 110 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds
- BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 386/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer Versicherungsgesellschaft mit ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen ...
- BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52
Vermögenseinziehung und Lebensversicherung
Querverweise
Auf § 110 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 105 (Erlaubnisvorbehalt)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)