Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 2 - Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 96 - 110) |
§ 110
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
1Ist die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel nicht zweckmäßig, weil das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens wesentlich von den der Standardformel zugrunde gelegten Annahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen aufgeben, bei der Berechnung der versicherungstechnischen Risikomodule eine Untergruppe der für die Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter zu ersetzen. 2Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter hat das Unternehmen die Anforderungen des § 97 Absatz 2 und des § 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 einzuhalten.
anforderung § 97Berechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 98Häufigkeit der Berechnung § 99Struktur der Standardformel § 100Aufbau der Basissolvabilitäts-
kapitalanforderung § 101Nicht-
lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 102Lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 103Krankenversicherungs-
technisches Risikomodul § 104Marktrisikomodul § 105Gegenparteiausfall-
risikomodul § 106Aktienrisiko-
untermodul § 107Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108Anpassung für die Verlustausgleichs-
fähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109Abweichungen von der Standardformel § 110Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
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Querverweise
Auf § 110 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsanforderungen
- Interne Modelle
- § 111 (Verwendung interner Modelle)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)