Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 2 - Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 96 - 110) |
(1) 1Versicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist, von dem Versicherungsunternehmen insoweit die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen. 2Die vereinfachten Berechnungen müssen gemäß § 97 Absatz 2 kalibriert werden.
(2) 1Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Module eine Untergruppe von Parametern durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. 2Derartige Parameter werden auf der Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung standardisierter Methoden kalibriert. 3Die verwendeten Daten müssen genau, vollständig und angemessen sein.
anforderung § 97Berechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 98Häufigkeit der Berechnung § 99Struktur der Standardformel § 100Aufbau der Basissolvabilitäts-
kapitalanforderung § 101Nicht-
lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 102Lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 103Krankenversicherungs-
technisches Risikomodul § 104Marktrisikomodul § 105Gegenparteiausfall-
risikomodul § 106Aktienrisiko-
untermodul § 107Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108Anpassung für die Verlustausgleichs-
fähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109Abweichungen von der Standardformel § 110Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
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Querverweise
Auf § 109 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)