Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 2 - Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 96 - 110) |
(1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symmetrische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktienanlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Aktienkursniveaus erfasst.
(2) 1Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. 2Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.
anforderung § 97Berechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 98Häufigkeit der Berechnung § 99Struktur der Standardformel § 100Aufbau der Basissolvabilitäts-
kapitalanforderung § 101Nicht-
lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 102Lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 103Krankenversicherungs-
technisches Risikomodul § 104Marktrisikomodul § 105Gegenparteiausfall-
risikomodul § 106Aktienrisiko-
untermodul § 107Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108Anpassung für die Verlustausgleichs-
fähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109Abweichungen von der Standardformel § 110Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
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Rechtsprechung zu § 106 VAG
2 Entscheidungen zu § 106 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21
Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen ...
Querverweise
Auf § 106 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)