Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
| Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
(1) 1Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. 2Ausschließlich für diese Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten.
(2) 1Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach § 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen nicht überschreiten. 2In die Berechnung der Gruppensolvabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen werden, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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Querverweise
Auf § 257 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 287 (Zwangsmaßnahmen)
- Drittstaaten
- § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)