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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
| Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
| 1. | ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder | |
| 2. | Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorgeschrieben werden. |
(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
§ 250Überwachung der Gruppensolvabilität
§ 251Häufigkeit der Berechnung
§ 252Bestimmung der Methode
§ 253Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
§ 254Ausschluss der Mehrfach-
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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Querverweise
Auf § 264 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Drittstaaten
- § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 310 (Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)