Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
| Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
(1) 1Innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung hat das Tochterunternehmen die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder seine Risiken so zu reduzieren, dass die Solvabilitätskapitalanforderung wieder bedeckt ist. 2Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt allen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan. 3Die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium entscheiden einvernehmlich innerhalb von vier Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung über die Genehmigung des Sanierungsplans. 4Können sich die Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist nicht einigen, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassungen der anderen Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.
(2) 1Stellt die Aufsichtsbehörde eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Tochterunternehmens gemäß § 132 Absatz 2 fest, teilt sie den Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich mit, welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach zu ergreifen sind. 2Handelt es sich nicht um eine Krisensituation, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufsichtskollegium erörtert. 3Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen zu erzielen. 4Können sich die Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Satz 1 nicht einigen, entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium über die Maßnahmen.
(3) 1Bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung übermittelt die Aufsichtsbehörde dem Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. 2Die Aufsichtsbehörde informiert das Aufsichtskollegium auch über die Maßnahmen, die sie eingeleitet hat, um die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung durchzusetzen.
(4) Wenn die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, und die Gruppenaufsichtsbehörde uneinig sind hinsichtlich
können sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.
(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn
(6) 1Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, wartet die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ab. 2Sie trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 3Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunternehmen den Bescheid und übermittelt diesen dem Aufsichtskollegium. 4Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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Querverweise
Auf § 270 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 267 (Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens)
§ 268 (Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement)
§ 271 (Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen)
§ 272 (Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft)
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 287 (Zwangsmaßnahmen)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)