Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
| Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu berechnen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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Querverweise
Auf § 252 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Drittstaaten
- § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)