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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293)   
   Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278)   
   Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 252
Bestimmung der Methode

(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu berechnen.

(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.

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Querverweise

Auf § 252 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gruppen
        Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
          § 247 (Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
          § 248 (Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene)
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
            § 266 (Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft)
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 283 (Aufsichtskollegium)
          § 287 (Zwangsmaßnahmen)
        Drittstaaten
          § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
Was ist das?

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