Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
| Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
(1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen
(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus
(3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus
(4) 1Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indirekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteiligung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils zugrunde gelegt. 2Die in Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entsprechend ermittelt.
(5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforderung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die §§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe muss das Risikoprofil der Gruppe angemessen abbilden. 2Dabei müssen insbesondere auf Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. 3Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe ab, kann die Gruppenaufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe vorschreiben. 4§ 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256Verbundene Versicherungs-
unternehmen § 257Zwischengeschaltete Versicherungs-
Holdinggesellschaften § 258Verbundene Versicherungs-
unternehmen eines Drittstaats § 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261Konsolidierungs-
methode § 262Internes Modell für die Gruppe § 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265Abzugs- und Aggregationsmethode § 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft § 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungs-
unternehmens § 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269Bestimmung der Solvabilitätskapital-
anforderung des Tochterunternehmens § 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-
Gesellschaft
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Querverweise
Auf § 265 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 287 (Zwangsmaßnahmen)
- Drittstaaten
- § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)