Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278) |
Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272) |
(1) 1Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. 2Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet.
(2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
(3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
Querverweise
Auf § 250 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- Drittstaaten
- § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 350 (Gruppenvorschriften)