Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293)   
   Kapitel 1 - Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe (§§ 245 - 249)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 247
Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten

(1) Ist das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 nur auf Ebene der obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem absehen.

Querverweise

Auf § 247 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gruppen
        Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
          § 248 (Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene)
        Finanzlage
          Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
            § 277 (Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe)
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 283 (Aufsichtskollegium)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
Was ist das?

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