Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137) |
(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.
(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
technischer Rückstellungen § 134Nichtbedeckung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 135Nichtbedeckung der Mindestkapital-
anforderung § 136Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
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Rechtsprechung zu § 132 VAG
2 Entscheidungen zu § 132 VAG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2021 - 14 O 11/20
MEYER-KÖRING erstreitet wichtiges Grundsatzurteil für Pensionskasse
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, die Pensionskasse für ...
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
Querverweise
Auf § 132 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung