Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137) |
(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
technischer Rückstellungen § 134Nichtbedeckung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 135Nichtbedeckung der Mindestkapital-
anforderung § 136Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
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Rechtsprechung zu § 136 VAG
3 Entscheidungen zu § 136 VAG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2021 - 14 O 11/20
MEYER-KÖRING erstreitet wichtiges Grundsatzurteil für Pensionskasse
- OLG Köln, 01.02.2018 - 20 U 193/17
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für Versicherungsverhältnisse auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 19.09.2017 - 10 O 387/16
Zahlungsanspruch eines Versicherungsunternehmens in Form einer Pensionskasse auf ...
- LG Bonn, 19.09.2017 - 10 O 387/16
Querverweise
Auf § 136 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 70 (Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind)