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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VAG (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan

(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.

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Rechtsprechung zu § 136 VAG

3 Entscheidungen zu § 136 VAG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 136 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 70 (Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind)
Was ist das?

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