Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 3 - Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht (§§ 279 - 287) |
(1) 1Die für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und die Gruppenaufsichtsbehörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet. 2Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut oder einem Wertpapierinstitut verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die Aufsichtsbehörden im Sinne des Satzes 1 und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich untereinander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG erleichtern. 2Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40, 47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-, Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.
(3) Hat eine Aufsichtsbehörde relevante Informationen nicht übermittelt, ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt oder innerhalb von zwei Wochen nicht reagiert, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen.
(4) Hat ein beteiligtes Unternehmen gemäß § 250 Absatz 4 der Gruppenaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, informiert die Gruppenaufsichtsbehörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums.
(5) Treten außergewöhnliche Umstände ein oder sind sie bereits eingetreten, beruft die Aufsichtsbehörde als für die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungsunternehmens einer Gruppe zuständige Aufsichtsbehörde oder als Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich eine Sitzung aller Aufsichtsbehörden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ein, insbesondere, wenn sie
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 |
aufsichtsbehörde § 281Aufgaben und Befugnisse der Gruppen-
aufsichtsbehörde § 282Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283Aufsichtskollegium § 284Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287Zwangsmaßnahmen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 284 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 283 (Aufsichtskollegium)
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 292 (Gruppeninterne Transaktionen)