Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293) |
| Kapitel 3 - Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht (§§ 279 - 287) |
(1) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß § 45 Absatz 2 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.
aufsichtsbehörde § 281Aufgaben und Befugnisse der Gruppen-
aufsichtsbehörde § 282Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283Aufsichtskollegium § 284Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287Zwangsmaßnahmen
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Querverweise
Auf § 282 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)