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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 1 - Bestimmung der Eigenmittel (§§ 89 - 95) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.
§ 89Eigenmittel
§ 90Genehmigung ergänzender Eigenmittel
§ 91Einstufung der Eigenmittel-
bestandteile § 92Kriterien der Einstufung § 93Einstufung bestimmter Eigenmittel-
bestandteile § 94Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 95Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung
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bestandteile § 92Kriterien der Einstufung § 93Einstufung bestimmter Eigenmittel-
bestandteile § 94Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 95Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung
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Querverweise
Auf § 95 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsanforderungen
- Bestimmung der Eigenmittel
- § 89 (Eigenmittel)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)