Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 2 - Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 96 - 110) |
(1) 1Die Versicherungsunternehmen müssen die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens einmal im Jahr berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung der Aufsichtsbehörde melden. 2Die Versicherungsunternehmen überwachen laufend die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung und den Betrag der vorhandenen anrechnungsfähigen Eigenmittel.
(2) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen ab, die Grundlage der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforderung waren, so hat das Unternehmen die Solvabilitätskapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und der Aufsichtsbehörde zu melden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens seit der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung wesentlich verändert hat, kann die Aufsichtsbehörde von dem Unternehmen die Neuberechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verlangen.
anforderung § 97Berechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung § 98Häufigkeit der Berechnung § 99Struktur der Standardformel § 100Aufbau der Basissolvabilitäts-
kapitalanforderung § 101Nicht-
lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 102Lebensversicherungs-
technisches Risikomodul § 103Krankenversicherungs-
technisches Risikomodul § 104Marktrisikomodul § 105Gegenparteiausfall-
risikomodul § 106Aktienrisiko-
untermodul § 107Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108Anpassung für die Verlustausgleichs-
fähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109Abweichungen von der Standardformel § 110Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
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Querverweise
Auf § 98 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 347 (Standardparameter)