Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
| 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, denen der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen.
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Rechtsprechung zu § 107 VAG a.F.
5 Entscheidungen zu § 107 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 386/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer Versicherungsgesellschaft mit ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen ...
- BFH, 04.05.1961 - II 288/59 U
Als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigender Schadensersatzanspruch gegen ...
- BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher ...
- BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52
Vermögenseinziehung und Lebensversicherung
Querverweise
Auf § 107 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 105 (Erlaubnisvorbehalt)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)